Sondergerichte als Werkzeuge der politischen Verfolgung und Repression im NS-Regime
Ein Vortrag von Diana Kail in der Ehemaligen Synagoge Kippenheim
Schon viele wissen, dass viele Unschuldige im Nationalsozialismus, ohne einen wirklichen Grund beschuldigt wurden. Doch wie stark die Justiz dabei zur Verfolgung und Repression eingesetzt wurde, erfuhren wir, zwei Geschichtsbasiskurse aus der 11. Klasse der Basisfächer der Lehrkräfte von Florian Hellberg und Nora Mussler, am 03.03.2026 in der Alten Synagoge in Kippenheim, durch den Vortrag von Diana Kail.
Das Interessante an der Bedeutung der Sondergerichte ist, dass der Begriff Sondergericht grundsätzlich eine Bezeichnung für selbstständige Gerichte ist, die auf bestimmte Rechtsmaterien festgelegt sind. Beispiele dafür sind Gerichte wie das Patentgericht oder das Arbeitsgericht. Im Nationalsozialismus erhielt der Begriff jedoch eine andere Funktion. Sondergerichte wurden zu politischen Ausnahmegerichten mit verkürzten Verfahren und stark eingeschränkten Rechtsmitteln für Angeklagte. Ursprünglich wurden solche Gerichte 1932 von der Regierung Papen zur Bekämpfung politischer Unruhen eingerichtet, doch ab März 1933 nutzte das NS-Regime sie zur Bekämpfung von Widerstand und oppositionellem Verhalten. Seit 1938 verfolgten sie zunehmend auch andere Delikte und übernahmen während des Zweiten Weltkriegs einen großen Teil der Strafrechtspflege.
Um das gerade Genannte besser zu verstehen, nenne ich im Folgenden zwei konkrete Beispiele von vier Fällen aus dem Vortrag. Zum einen möchte ich über den Fall von Hermann Schwab und zum anderen über den Fall von Ernst Grieshaber berichten.
1. Hermann Schwab:
Im Jahr 1936 versammelten sich Herrmann Schwab, sein Sohn und andere Mitglieder des Kraftsportvereins Alemannia Kuhbach an einem Tisch in einer Kneipe in Lahr. Auf der einen Seite des Tisches wurde über Kampfsport diskutiert, während es auf der anderen Seite um Politik ging. An diesem Abend kam es dann auch zu einer Schlägerei.
Am Tag darauf zeigte Karl Pfaff, ein verheirateter Verkäufer, Schwab und seinen Sohn an, weil sie angeblich die Maßnahmen der Regierung kritisierten. Hauptsächlich hätten sie gemeint, dass in Deutschland keine Meinungsfreiheit herrsche und dass viele unschuldige Menschen ohne einen wirklichen Grund eingesperrt würden. Laut einer in den Akten festgehaltenen Aussage eines Gestapo-Anwärters sollen Schwab und ein weiterer Sportler „bösartig“ über NSDAP-Mitglieder geschimpft haben. Schwab und sein Sohn meinten jedoch, es sei eine falsche Anschuldigung und erklärten, dass Pfaff betrunken gewesen sei und die Auseinandersetzung selbst begonnen habe.
Das Erschütterndste ist jedoch, dass, obwohl Aussage gegen Aussage stand, das Sondergericht die Aussage des NSDAP-Anhängers Pfaff glaubwürdiger fand und prüfte, ob Hermann Schwab gegen Paragraf 1 des „Heimtückegesetz“ verstoßen habe. Paragraf 1 meint, dass, wenn jemand vorsätzlich eine unwahre Behauptung, die das Wohl des Reichs schädigen könnte, verbreitete, er bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden konnte.
Das Verfahren wurde zwar überraschenderweise eingestellt, die Staatsanwaltschaft Offenburg schüchterte ihn jedoch ein, sich zukünftig anders zu verhalten. Dieser Fall zeigt deutlich, dass damals die Freiheit der Menschen, wie zum Beispiel die Meinungsfreiheit, sehr eingeschränkt war und jeder durch eine einzige Anzeige angeklagt werden konnte. Zudem konnte auch auf ungerechte Weise ein Verfahren gefällt werden, ohne ausreichende Beweise zu haben.
2. Ernst Grieshaber und Emil Bücherl:
An einem Maivormittag 1941 wollten Ernst Grieshaber und sein Zellengenosse Emil Bücherl aus dem Gefängnis in Rastatt fliehen. Aus diesem Grund fesselten sie ihren dritten Zellengenossen. Da jedoch ihr Plan scheiterte, ließen sie den dritten Zellengenossen frei und sagten ihm, dass er nichts von all dem weitererzählen solle. Dennoch hörte er nicht auf sie und berichtete am nächsten Tag über diesen Vorfall.
Sie wurden wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Daraufhin wurden ihre Akten analysiert und bewertet. Das Sondergericht Mannheim verurteilte beide, trotz mangelnder Beweislage, zum Tode.
Die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens gab es nicht. Dennoch entschied sich das Sondergericht aufgrund eines Gnadengesuchs der Ehefrau und des Rechtsanwalts im Fall von Ernst Grieshaber um. Die Todesstrafe gegen ihn wurde jedoch später in eine Zuchthausstrafe umgewandelt, da das Gericht bei ihm unter anderem seine Vorgeschichte als bereits seit 1931 Mitglied der Hitlerjugend und der NSDAP berücksichtigte und ihn deshalb als eher „gemeinschaftstreu“ einschätzte. Der andere Angeklagte, Emil Bücherl aus Bruchsal, der bereits zuvor zwangssterilisiert worden war, wurde dagegen mit dem Fallbeil hingerichtet.
Was man hier ganz deutlich sehen kann, ist nicht nur, dass das Sondergericht die Bezeichnung für sich nutzte, indem es die Rechtsmittel beschränkte, sondern vor allem, dass das Sondergericht bei der Urteilsfindung stark die Biografie der Angeklagten berücksichtigte. Obwohl beiden dieselbe Tat vorgeworfen wurde, erhielt einer die Todesstrafe, während der andere verschont blieb. Dies zeigt, dass die Entscheidung weniger von der Tat selbst als von der Einschätzung der Person durch das Gericht abhing.
Alles in allem betrachtet stellt man fest, dass das Sondergericht viele Angeklagte nicht aufgrund ausreichender Beweise, sondern häufig aufgrund ihrer politischen Haltung, ihrer Biografie oder der Einschätzung ihrer Person als schuldig ansah, weil sie vielleicht der Regierung schaden könnten. Außerdem erkennt man, wie sehr Menschen unterdrückt wurden und wie stark ihre Freiheitsrechte eingeschränkt waren.
Da sich die Bezeichnung „Sondergericht“ auch heute noch als allgemeiner juristischer Begriff für Gerichte mit besonderen Zuständigkeiten findet, kann dieses Beispiel aus der Geschichte zeigen, wie wichtig rechtsstaatliche Verfahren und unabhängige Gerichte sind, damit Gerichte nicht für politische Zwecke missbraucht werden und diejenigen, die als Gefahr für eine Regierung gelten, nicht verfolgt oder unterdrückt werden können.
Ceyda Gür